Arbeitsbedingungen und Belastungen in der TVV-Stellenbewertung

von Astrid Helzel

Entgelttransparenz im TV-V umsetzen: Wie Versorgungsbetriebe ihre Stellen bereits jetzt fair bewerten können

Welche Bewertungskriterien fordert die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie?

Die ETRL fordert eine Beurteilung der Entgelte nach den Kriterien

Kompetenzen - Verantwortung - Arbeitsbedingungen - Belastungen

Diese Kriterien entsprechen denen der TV-V Entgeltordnung nur teilweise. Kompetenzen dürften weitgehend durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „Kenntnisse und Fähigkeiten“ erfasst sein. Verantwortung ist explizit als Bewertungskriterium gegeben.

Was sind Arbeitsbedingungen?

Arbeitsbedingungen beschreiben die äußeren Umstände der Arbeitsleistung. Dazu gehören z. B. Arbeitszeiten (Schichtarbeit, Nachtarbeit), der Arbeitsort (Büro, Außenarbeit, Gefahrenbereiche) und die technische Ausstattung. Der überwiegende Teil relevanter Arbeitsbedingungen (hierzu zählen z.B. physisch anspruchsvolle Bedingungen wie Lärm, Hitze oder ungünstige Arbeitszeiten) ist im TV-V bereits durch Zulagen und Zuschläge erfasst. Wir werden diese nicht zusätzlich für die Stellenbewertung heranzuziehen.

Was sind Belastungen?

Belastungen beschreiben die physischen, psychischen und emotionalen Beanspruchungen, die mit einer Tätigkeit verbunden sind. Dazu zählen z. B. Zeitdruck, hohe Konzentrationsanforderungen, Lärm, Hitze oder der Umgang mit aggressiven Kunden. Belastungen sind tätigkeitsbezogen und wirken direkt auf die ausführende Person ein. Für besondere physische Beanspruchungen werden im Regelfall Erschwerniszuschläge gezahlt, so dass diese bereits mit der Vergütung abgegolten sind.

Psychische und emotionale Belastungen sind in der Entgeltordnung im TV-V bislang nicht explizit berücksichtigt.

Können wir als Tarifanwender die Bewertungskriterien verändern?

Lieber nicht! Es ist unklar, ob öffentliche Arbeitgeber diese Bewertungsmerkmale jetzt bereits berücksichtigen müssen, oder ob erst eine Umsetzung in deutsches Recht notwendig ist. Allerdings spricht nichts dafür, dass die Merkmale der ETRL künftig im deutschen Recht einfach so ausgeklammert werden können.

Es ist also kompliziert. EU-Recht steht grundsätzlich über nationalem Recht. Die Konkretisierung der ETRL durch deutsches Recht wird (unter anderem) dieses Spannungsfeld klären müssen. Gleichzeitig bleibt eine rechtliche Unsicherheit, welche Konsequenzen es haben kann, wenn man die ETRL hier ignoriert. Diese können auch wir nicht auflösen. Wir können aber trotzdem proaktiv handeln:

Die Entgeltordnung des TV-V bietet eine hohe Flexibilität, die eine angepasste Auslegung ermöglicht.

Neben den in den Entgeltgruppen festgelegten Bewertungskriterien und Beispielen gibt es ab EG 4 in jeder Entgeltgruppe „Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben“. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung nicht weiter eingegrenzt wurde. Auch Gerichte orientieren sich in der Auslegung solcher Merkmale an dem jeweils geltenden Verständnis. Dieses könnte künftig durch die übergeordnete ETRL mitgeprägt werden, auch unabhängig von einer expliziten deutschen Regelung.

Wenn Sie aktuell zu bewertende Stellen nicht später nochmal neu prüfen wollen, sollten Sie die in der ETRL geforderten Kriterien bereits jetzt bei Stellenbewertungen und Bewertungsvergleichen berücksichtigen.

Wo sind Belastungen in den Tätigkeitsprofilen der Fachkräfte von Versorgungsbetrieben erkennbar?

Damit werden wir uns in den nächsten Tagen in einem weiteren Artikel befassen.   

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